Hinweis zur Weiterbelastung gesetzlich vorgeschriebener OfH‑Kosten gemäß EU‑VO 2023/1542 und BattDG

Die Batterien-Lenz GmbH & Co. KG ist gemäß der EU‑Batterieverordnung (EU‑VO 2023/1542) sowie dem deutschen Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) verpflichtet, sich einer von der Stiftung Elektro‑Altgeräte Register (EAR) beaufsichtigten Organisationsform der Hersteller (OfH - Organisation für Herstellerverantwortung) anzuschließen. OfH sind gesetzlich vorgesehene kollektive Systeme zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für sämtliche Batteriearten.

 

1. Gesetzliche Grundlage

Die EU‑Batterieverordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer zur vollständigen Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung. Hierzu gehören insbesondere:

  • Sammlung und Rücknahme von Altbatterien

  • Transport, Behandlung und Recycling

  • Erfüllung gesetzlicher Mindest‑Recyclingquoten

  • Durchführung von Mengenmeldungen und Nachweispflichten

  • Bereitstellung von Daten für den Batteriepass

  • administrative und organisatorische EPR‑Pflichten

Das BattDG konkretisiert diese Vorgaben und verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer zur vollständigen Finanzierung der OFH sowie zur verursachungsgerechten Übernahme sämtlicher Kosten.

 

2. Aufgaben und Kosten der OFH

OFH übernehmen im Auftrag der angeschlossenen Hersteller u. a.:

  • Betrieb bundesweiter Sammel‑ und Rücknahmesysteme

  • Organisation von Gefahrguttransporten

  • Beauftragung zertifizierter Recyclingunternehmen

  • Erfüllung gesetzlicher Recyclingquoten

  • Durchführung von Mengenmeldungen an EAR und Behörden

  • Bereitstellung von Batteriepass‑Daten

  • Dokumentation, Auditierung und Compliance‑Überwachung

  • Betrieb der erforderlichen IT‑ und Nachweissysteme

Diese gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten verursachen laufende Kosten, die OfH nach EU‑VO und BattDG kostendeckend an ihre Mitglieder weitergeben müssen.

 

3. Verpflichtende Weitergabe der OfH‑Kosten

Die Weitergabe der OfH‑Kosten ist gesetzlich vorgeschrieben.

EU‑VO 2023/1542 – Art. 57 Abs. 2

OfH müssen die finanziellen Beiträge der Hersteller:

  • mindestens nach Batteriekategorie,

  • und nach chemischer Zusammensetzung

gesondert festsetzen.

Die EU‑VO unterscheidet fünf Batteriekategorien:

  1. Gerätebatterien

  2. Starterbatterien

  3. Industriebatterien

  4. LV‑Batterien

  5. EV‑Batterien

Die Verordnung verweist zudem auf Art. 8a Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2008/98/EG, wonach die Beiträge:

  • die tatsächlichen Kosten widerspiegeln

  • und verursachungsgerecht nach Produktgruppen innerhalb der jeweiligen Batteriekategorie festgelegt werden müssen.

BattDG

Das BattDG verpflichtet Hersteller:

  • zur vollständigen Finanzierung der OFH,

  • zur verursachungsgerechten Umlage der Kosten auf die in Verkehr gebrachten Batterien,

  • zur Weitergabe dieser Kosten an nachgelagerte Marktteilnehmer.

Eine Nichtweitergabe wäre rechtswidrig.

 

4. Umsetzung durch Batterien-Lenz GmbH & Co. KG

Die Batterien-Lenz GmbH & Co. KG weist die OfH‑Kosten:

  • batteriekategorie‑ und produktgruppenbezogen,

  • verursachungsgerecht,

  • gemäß gesetzlicher Verpflichtung

als eigenen Kostenbestandteil aus.

Die Weitergabe umfasst alle gesetzlich vorgesehenen Kostenbestandteile der Herstellerverantwortung. Da diese Kosten gesetzlich definiert sind, unterliegen sie weder Skonti noch Rabatten und sind nicht Bestandteil von Boni, WKZ oder sonstigen Handelsabzügen.

 

5. Rechtsgrundlagen

  • EU‑Batterieverordnung (EU‑VO 2023/1542), insbesondere Art. 57 Abs. 2

  • Richtlinie 2008/98/EG, Art. 8a Abs. 4 lit. b

  • Batteriedurchführungsgesetz (BattDG), insbesondere §§ 7–15

  • Registrierungs‑ und Überwachungspflichten der Stiftung EAR

 

Rechtlicher Hinweis

Dieses Dokument dient ausschließlich der Information über gesetzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der EU‑Batterieverordnung und dem BattDG. Es stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.